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Die Wahl der passenden Unternehmensform ist für Gründer in Frankreich entscheidend. Besonders die EURL und die SASU zählen zu den beliebtesten Optionen für Einzelunternehmer, die sich selbstständig machen möchten. Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Unterschiede zwischen diesen beiden Gesellschaftsformen beleuchtet, damit die richtige Entscheidung getroffen werden kann. Die Details und Unterschiede zu kennen, ist dabei von großer Bedeutung – entdecken Sie die Artikel zu jedem Aspekt!
Gründung und Formalitäten
Die Unternehmensgründung einer EURL (Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung) und einer SASU (vereinfachte Aktiengesellschaft mit einem Aktionär) unterscheidet sich in mehreren Punkten, sowohl bezüglich der notwendigen Formalitäten als auch hinsichtlich der Gründungskosten. Bei einer EURL beginnt der Prozess mit der Ausarbeitung eines detaillierten Gesellschaftsvertrags, der die innere Struktur und die Geschäftsführung regelt. Bei einer SASU spielt der Gesellschaftsvertrag ebenfalls eine zentrale Rolle, bietet aber deutlich mehr Gestaltungsfreiheit, besonders bei der Organisation der Entscheidungsfindung und der Übertragung von Aktien. Für beide Gesellschaftsformen ist die Einreichung folgender Dokumente unerlässlich: unterzeichneter Gesellschaftsvertrag, Nachweis der Einlage, Identitätsnachweise des Gründers sowie diverse behördliche Formulare. Bei der EURL sind die Gründungsschritte meist klar vorgegeben, während die SASU mehr Flexibilität erlaubt, was rechtliche Beratung besonders ratsam macht.
Die Gründungskosten variieren je nach Gesellschaftsform: Für die EURL fallen geringere Gebühren für notarielle Beglaubigungen und Eintragungen an, während die SASU durch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten und oft umfangreichere Verträge tendenziell kostspieliger ist. Unbedingt zu beachten sind spezifische Formalitäten wie die Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt, die Eintragung ins Handelsregister und die genaue Formulierung des Gesellschaftsvertrags. Das Hinzuziehen einer erfahrenen rechtskundigen Fachperson ist besonders für die korrekte Ausarbeitung und Anpassung des Gesellschaftsvertrags unerlässlich, um die juristischen Besonderheiten jeder Gesellschaftsform optimal zu berücksichtigen und spätere Risiken zu minimieren.
Sozialer Status des Gesellschafters
Der soziale Status des einzelnen Gesellschafters unterscheidet sich bei einer EURL und einer SASU erheblich, was sich direkt auf die Sozialversicherung, die Beiträge sowie die Absicherung auswirkt. In einer EURL gilt der Gesellschafter als selbstständiger Unternehmer und wird dem System der Sozialabgaben für Selbstständige zugeordnet. Das bedeutet, die Beiträge zur Sozialversicherung sind meist niedriger, jedoch ist der Schutz bei Krankheit und Arbeitslosigkeit begrenzt. Der Zugang zu Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld ist eingeschränkt und unterliegt spezifischen Bedingungen.
Bei einer SASU hingegen wird der Gesellschafter—sofern er als Präsident tätig ist—oft dem Regime der Angestellten (régime général der Sozialversicherung) zugeordnet. In diesem Fall fallen höhere Beiträge an, doch dafür profitiert der Gesellschafter von einem umfassenderen Versicherungsschutz. Dies betrifft insbesondere die Absicherung im Krankheitsfall, bei Mutterschaft sowie die Arbeitslosenversicherung. Die Unterschiede im System der Sozialabgaben und im Umfang der Absicherung sind daher für die Wahl der Rechtsform besonders beachtenswert, da sie langfristige Konsequenzen für den individuellen Status und die soziale Sicherheit des Gesellschafters haben.
Steuerliche Behandlung der Gewinne
Bei der Betrachtung der Steuern und der Gewinnbesteuerung zeigen sich erhebliche Unterschiede zwischen einer EURL und einer SASU. Die EURL unterliegt standardmäßig der Einkommensteuer, was bedeutet, dass die Gewinne direkt dem Gesellschafter zuzurechnen sind und mit dessen persönlichem Einkommensteuersatz versteuert werden. Allerdings besteht für die EURL die Möglichkeit, zur Körperschaftsteuerpflicht zu optieren, wodurch die Gesellschaft selbst als Steuersubjekt behandelt wird und die Gewinne mit dem Körperschaftsteuersatz belastet werden. Das erlaubt in bestimmten Situationen eine steuerliche Optimierung und kann gerade für wachstumsorientierte Unternehmen vorteilhaft sein.
Im Gegensatz dazu ist bei der SASU die Körperschaftsteuerpflicht grundsätzlich obligatorisch: Die Gewinne werden direkt auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer versteuert. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und für eine begrenzte Zeit kann auch die SASU die Besteuerung nach dem Einkommensteuermodell wählen. Diese Optionen beeinflussen maßgeblich die Steuerlast und die finanzielle Strategie des Unternehmensleiters, da bei der EURL durch die Wahlfreiheit zwischen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer mehr Flexibilität besteht, während die SASU eine klare Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft hinsichtlich der Steuern schafft. Für Unternehmensleiter sind die steuerlichen Konsequenzen der jeweiligen Rechtsform somit von erheblicher Bedeutung, da sie sich direkt auf die Nettobelastung und die Ausschüttung von Gewinnen auswirken.
Flexibilität bei der Verwaltung
Vergleicht man die Flexibilität bei der Verwaltung und Entscheidungsfindung zwischen EURL und SASU, zeigt sich, dass beide Gesellschaftsformen speziell auf die Bedürfnisse von Einzelgründern zugeschnitten sind. Die EURL ermöglicht es dem Gesellschafter, die Verwaltung in der Regel selbst zu übernehmen, wodurch Entscheidungsfindungen unkompliziert und zügig getroffen werden können. Satzungsänderungen bei der EURL sind meist weniger aufwendig, da keine Abstimmung mit weiteren Gesellschaftern erforderlich ist. Die SASU bietet jedoch insgesamt größere Anpassungsmöglichkeiten: Durch die freie Gestaltung der Satzung kann festgelegt werden, wie Entscheidungsprozesse strukturiert sind, was besonders für Unternehmer mit individuellen Vorstellungen von Flexibilität und Verwaltung vorteilhaft ist. In der Praxis erlaubt die SASU dem Alleinaktionär, komplexere Strukturen einzuführen, falls dies gewünscht wird, etwa bei der Trennung von Verwaltung und Entscheidungsfindung, während die EURL in ihrer Struktur stärker vorgegeben ist. Wer also auf umfangreiche Flexibilität und maßgeschneiderte Verwaltung Wert legt, findet in der SASU die passendere Gesellschaftsform.
Übertragung und Vererbung von Anteilen
Bei der Übertragung und Vererbung von Anteilen zeigen sich zwischen der EURL und der SASU wesentliche Unterschiede, die für Unternehmer eine zentrale Rolle spielen können. Bei der EURL ist die Abtretung von Anteilen stark reglementiert: Eine Abtretung an Dritte bedarf stets der notariellen Beurkundung und unterliegt bestimmten Formalitäten, um die Interessen des Gesellschafters und potenzieller Erben zu schützen. Im Falle der Vererbung treten die Erben in die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters ein, wobei die Satzung jedoch Einschränkungen oder Zustimmungsregelungen vorsehen kann.
Bei der SASU gestaltet sich die Übertragung von Anteilen flexibler. Hier kann die Abtretung in der Regel frei erfolgen, sofern die Satzung keine anderslautenden Bestimmungen trifft. Auch bei der Vererbung von Anteilen profitieren die Erben meist von einer unkomplizierteren Übernahme, wobei individuelle Regelungen durch die Satzung getroffen werden können. Für beide Gesellschaftsformen empfiehlt es sich, die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und gesellschaftsrechtlichen Satzungen sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn eine geplante Übertragung oder Vererbung ansteht, um Streitigkeiten zu vermeiden und die Nachfolge optimal zu gestalten.
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